Rechtliche Hinweise

Hier finden Sie alle rechtlichen Hinweise unserer Sektion Biberach im Deutschen Alpenverein (DAV) e.V.
Nachfolgend ein Überblick zu ...

Datenschutzerklärung

Die Sektion Biberach nimmt als Anbieterin der Website www.alpenverein-biberach.de und als verantwortliche Stelle die Verpflichtung zum Datenschutz sehr ernst und gestaltet seine WebSite so, dass nur so wenige personenbezogene Daten wie nötig erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Unter keinen Umständen werden personenbezogene Daten zu Werbezwecken an Dritte vermietet oder verkauft. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Users werden keine personenbezogenen Daten für Werbe- oder Marketingzwecke genutzt.

Zugriff auf personenbezogene Daten haben bei der Sektion Biberach nur solche Personen, die diese Daten zur Durchführung ihrer Aufgaben innerhalb der verantwortlichen Stelle benötigen, die über die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz informiert sind und sich gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 5 der EUDatenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)) verpflichtet haben, diese einzuhalten. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt, nach Art 6. Absatz 1 EU-DSGVO, nur in dem Umfang, der für die Durchführung eines Vertragsverhältnisses zwischen der Sektion Biberach, als verantwortliche Stelle, und dem User, als Betroffenem, erforderlich ist.

Zweckänderungen der Verarbeitung und Datennutzung

Da sich auf Grund des technischen Fortschritts und organisatorischer Änderungen der eingesetzten Verarbeitungsverfahren ändern/weiterentwickeln können behalten wir uns vor, die vorliegende Datenschutzerklärung gemäß den neuen technischen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln. Wir bitten Sie deshalb die Datenschutzerklärung der Website www.dav-biberach.de von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Sollten Sie mit den im Verlaufe der Zeit auftretenden Weiterentwicklungen nicht einverstanden sein, so können Sie schriftlich, gemäß Art 17 EU-DSGVO, eine Löschung der Daten, die nicht auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorgaben, wie handelsrechtlicher oder steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, gespeichert werden, verlangen.

Anonyme Datenerhebung

Sie können die Webseiten unserer Sektion grundsätzlich besuchen, ohne uns mitzuteilen, wer Sie sind. Wir behalten uns vor, statistische Auswertungen der WebSite-Nutzung durchzuführen. Dabei erfahren wir nur den Namen Ihres Internet Service Providers, die Webseite, von der aus Sie uns besuchen, und die Webseiten, die Sie bei uns besuchen. Sie bleiben als einzelner Nutzer hierbei anonym.

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten werden nur erhoben, wenn Sie uns diese von sich aus, zum Beispiel bei der Newsletter-Anmeldung mitteilen. Die verantwortliche Stelle hält sich dabei an die Vorgaben der Art 5 und 6 EU-DSGVO. Im Rahmen der personalisierten Dienste der verantwortlichen Stelle werden Ihre Registrierungsdaten unter der Voraussetzung Ihrer Einwilligung zum Zwecke der Zusendung unseres Newsletters, bzw. zur bedarfsgerechten Gestaltung der angebotenen elektronischen Dienste verarbeitet. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail an info@dav-biberach.de mit dem Betreff "Datenbestände austragen". 

Die Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach den Vorgaben der EU-DSGVO.

Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten

Die im Rahmen der Webseiten der verantwortlichen Stelle erhobenen personenbezogenen Daten werden ohne Ihre Einwilligung nur zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung Ihrer Anfragen genutzt. Darüber hinaus erfolgt eine Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung und Marktforschung der verantwortlichen Stelle nur, wenn Sie hierzu zuvor Ihre Einwilligung erteilt haben. Im Übrigen findet keine Weitergabe an sonstige Dritte statt. Ihre jeweilige Einwilligung können Sie selbstverständlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Export und Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

Es findet kein Export ihrer personenbezogenen Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Im Folgenden EWR) statt.

Trotzdem können, soweit Sie sich in Facebook eingeloggt haben oder einen Twitter-Account oder ein Instagram-Account besitzen, personenbezogene Daten in die USA exportiert werden. Zu näheren Erläuterungen und zu Möglichkeiten diesen Datenexport zu verhindern lesen Sie bitte den Gliederungspunkt „Verwendung von Facebook Social Plugins“, bzw. „Verwendung von Twitter“, bzw. „Verwendung von Instagram Social Plugins“ der vorliegenden Datenschutzerklärung.

Soweit Sie sich bei Google eingeloggt haben oder einen Youtube-Account besitzen, können personenbezogene Daten in die USA exportiert werden. Zu näheren Erläuterungen und zu Möglichkeiten diesen Datenexport zu verhindern, beachten Sie bitte den Gliederungspunkt „Verwendung von YouTube-Plugins“.

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Google im Rahmen der Nutzung von Analyseprogrammen durch die verantwortliche Stelle findet hingegen nicht statt, da Ihre IPAdresse nur anonymisiert übermittelt wird. Lesen Sie dazu bitte den Punkt „Verwendung von Analyseprogrammen“ der vorliegenden Datenschutzerklärung.

Die von der verantwortlichen Stelle eingeschalteten Dienstleister haben ihren Sitz und betreiben ihre IT-Infrastruktur ausschließlich innerhalb des EWR. Dies gilt auch für eine eventuelle Nutzung von Cloud-basierenden Diensten. Mit den Dienstleistern bestehen Verträge die den Datenschutz- und Datensicherheits-Vorgaben der EU-DSGVO entsprechen.

Auch im Falle der Einschaltung von externen Dienstleistern bleibt die Sektion Biberach die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle.

Externe Links

Zu Ihrer Information finden Sie auf unseren Seiten Links, die auf Seiten Dritter verweisen. Soweit dies nicht offensichtlich erkennbar ist, weisen wir Sie darauf hin, dass es sich um einen externen Link handelt. Die verantwortliche Stelle hat keinerlei Einfluss auf den Inhalt und die Gestaltung dieser Seiten anderer Anbieter. Die Garantien dieser Datenschutzerklärung gelten daher für externe Anbieter nicht.

Einsatz von Cookies

Die verantwortliche Stelle verwendet sogenannte "Cookies", um die Online-Erfahrung und Online-Zeit des Users individuell auszugestalten und zu optimieren. Ein Cookie ist eine Textdatei, die entweder temporär im Arbeitsspeicher des Computers abgelegt ("Sitzungscookie") oder auf der Festplatte gespeichert wird ("permanenter" Cookie). Cookies enthalten z.B. Informationen über die bisherigen Zugriffe des Nutzers auf den entsprechenden Server bzw. Informationen darüber, welche Angebote bisher aufgerufen wurden. Cookies werden nicht dazu eingesetzt, um Programme auszuführen oder Viren auf Ihren Computer zu laden. Hauptzweck von Cookies ist vielmehr, ein speziell auf den User zugeschnittenes Angebot bereitzustellen und die Nutzung des Service so komfortabel wie möglich zu gestalten.

Sitzungscookies
Die verantwortliche Stelle verwendet nur "Sitzungscookies", die nicht auf der Festplatte des Users gespeichert werden und die mit Verlassen des Browsers gelöscht werden. Sitzungscookies werden hierbei zur Login-Authentifizierung und zum Load-Balancing (Ausgleich der System-Belastung) verwendet.

Vermeidung von Cookies
Der User hat jederzeit die Möglichkeit, das Setzen von Cookies abzulehnen. Dies geschieht in der Regel durch die Wahl der entsprechenden Option in den Einstellungen des Browsers oder durch zusätzliche Programme. Näheres ist der Hilfe-Funktion des vom Unser verwendeten Browsers zu entnehmen. Entscheidet sich der User für die Ausschaltung von Cookies, kann dies den Leistungsumfang des Services mindern und sich bei der Nutzung der Dienste der verantwortlichen Stelle negativ bemerkbar machen.

Verwendung von Analyseprogrammen

Die verantwortliche Stelle kann Analysen über das Verhalten seiner User im Rahmen der Nutzung seines Service durchführen bzw. kann diese durchführen lassen. Zu diesem Zweck werden anonymisierte oder pseudonymisierte Nutzungsprofile erstellt. Die Erstellung der Nutzungsprofile erfolgt zu dem alleinigen Zweck, den Service der verantwortlichen Stelle ständig zu verbessern.

Weitere Informationen und Kontakte

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema “Datenschutz bei der verantwortlichen Stelle” haben, wenden Sie sich an unsere Sektion. Sie können erfragen, welche Ihrer Daten bei uns gespeichert sind. Darüber hinaus können Sie Auskünfte, Löschungs- und Berichtigungswünsche zu Ihren Daten und gerne auch Anregungen jederzeit per Brief oder EMail an folgende Adresse senden:

Deutscher Alpenverein Sektion Biberach (DAV) e.V.
Ehinger-Tor-Platz 3
88400 Biberach/Riss
info@dav-biberach.de

 

Die Satzung der Sektion Biberach des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.

+++ Hinweis: Die neue Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 09.03.2022 beschlossen und ist in Kürze hier verfügbar +++

 

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Biberach des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Biberach an der Riss. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Biberach eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen:

  1. bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
  2. gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen; 
  3. Errichtung, Erhaltung und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
  4. Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
  5. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft nach Maßgabe der einschlägigen Naturschutzgesetze, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
  6. Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
  7. Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
  8. Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
  9. Pflege der Heimatkunde; j) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
  10. Herausgabe von Publikationen;
  11. Einrichtung einer Bibliothek;
  12. Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen;

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
  2. Subventionen und Förderungen;
  3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
  4. Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
  5. Sponsorengelder;
  6. Werbeeinnahmen;
  7. Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
  8. Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
  9. Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
  10. Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
  11. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä,);


§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

  1. den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
  2. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
  3. Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
  4. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
  5. in die Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
  6. Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
  7. jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AVHütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
  8. ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.


§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Mitglieder der Sektion, die einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.
4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied des Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9 Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Austritt;
  2. durch Tod;
  3. durch Streichung;
  4. durch Ausschluss.


§ 11 Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz einmaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 Ausschluss
1. Auf Antrag kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:

  1. grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
  2. schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
  3. grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

§ 13 Abteilungen,Gruppen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

§ 14 Organe
Organe der Sektion sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Hüttenwart/in, dem/der Naturschutzreferent/in und dem/der Jugendreferent/in (geschäftsführender Vorstand) sowie Beisitzern/innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 16 Vertretung
Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln vertretungsbefugt; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 3000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

§ 17 Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und informiert die Mitgliederversammlung darüber. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 5 seiner Mitglieder verlangen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

§ 19 Beirat (aufgehoben)

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 1 Woche vorher schriftlich durch das Mitteilungsblatt der Sektion oder durch eine Biberacher Tageszeitung eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 21 Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
  2. den Vorstand zu entlasten;
  3. den Haushaltsplan entgegenzunehmen und Änderungen zu beschließen;
  4. den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
  5. künftige Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert von über 50.000 Euro zu beschließen;
  6. Vorstand und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
  7. die Satzung zu ändern;
  8. die Sektion aufzulösen.

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet sein.

Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Rechnungsprüfer/innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 5 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichts rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§25 Auflösung
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung ( auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.

Sollten die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Urspünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 07.03.2014
Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs.1 g), 13 Abs. 2 h) der DAV-Satzung